(Roland Franz & Partner) Der Erwerber eines Betriebes oder Betriebsteils tritt automatisch in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Überganges mit dem bisherigen Inhaber bestehenden Arbeitsverhältnissen ein - das schreibt zumindest § 613a Abs. 1 S. 1 BGB zum Schutz der Arbeitnehmer zwingend vor. Doch nicht jeder Unternehmenskauf stellt einen Betriebsübergang gemäß § 613a BGB dar. Wie so oft steckt der Teufel im Detail und es ist daher nur jedem Erwerber aber auch Veräußerer anzuraten, Unternehmenskäufe nicht ohne die Inanspruchnahme rechtlicher und steuerlicher Berater durchzuführen.
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