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Mittwoch, 23. Mai 2012
Gestaltungsfallen beim Bezugsrecht in der Lebensversicherung
Von: Dr. Johannes Fiala/Dipl.-Math. Peter A. Schramm Wann die Versicherungsleistung an den Falschen Empfänger fällt
(Fiala) Kein Steuersparmodell – aber ein Gestaltungsrisiko wer überlebt
Lebensversicherungen wurden in der Vergangenheit als Steuersparmodell für die Nachlassplanung angepriesen, denn früher einmal wurde lediglich rund 2/3 des angesparten Vermögens der Erbschaftsteuer unterworfen. Stirbt der Versicherungsnehmer, so fällt das Versicherungsvermögen dem Bezugsberechtigten zu, sofern sich das Bezugsrecht auf die Leistung im Todesfall bezieht. Stirbt jedoch der Bezugsberechtigte, fällt das Vermögen in den Nachlass des Versicherungsnehmers, wenn kein neuer Bezugsberechtigter benannt wird. Über das Bezugsrecht im Erlebensfall kann separat verfügt werden.
Definition des Versicherungsfalls
Dies bezieht sich auch auf Rentenleistungen im Erlebensfall sowie Garantierenten im Todesfall. Hier kommt es darauf an, wie der Versicherungsfall definiert ist, denn in diesem Fall erwirbt auch der widerruflich Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung, also z. B. auf alle Berufsunfähigkeitsrenten ab Eintritt der Berufsunfähigkeit. Es können auch über die gesetzlichen Regelungen hinaus weitere privatautonome Vereinbarungen über die Ausgestaltung des Bezugsrechts getroffen werden, z. B. über eine Widerrufsmöglichkeit bei Insolvenz des Bezugsberechtigten.
Anfechtung durch den Insolvenzverwalter
Ein (nur) widerrufliches Bezugsrecht bedeutet lediglich eine Aussicht auf späteren Erwerb, denn der Versicherungsnehmer kann das Bezugsrecht jederzeit ändern. Das Vermögen gehört noch immer dem Versicherungsnehmer. Hier kann eine rechtzeitige Verpfändung an den Bezugsberechtigten bei Insolvenz des Versicherungsnehmers weiterhelfen, denn ein Recht auf Leistung erwirbt der Bezugsberechtigte hier erst mit Eintritt des Versicherungsfalles.
Wird hingegen ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, so wird das Recht auf die Versicherungsleistung „durch Vertrag zu Gunsten Dritter zwischen Versicherungsnehmer und dem Versicherer“ erworben, was selbstständig verpfändet oder abgetreten werden kann. Der Versicherungsnehmer hingegen kann abtreten und verpfänden nur noch sofern der Bezugsberechtigte damit einverstanden ist.
Die Einräumung eines Bezugsrechts kann der Insolvenzverwalter binnen vier Jahren anfechten, und damit den Vorgang rechtlich rückgängig machen.
In der Praxis wird meist übersehen, dass es bei Abtretungen und Verpfändungen einer schriftlichen Anzeige des Versicherungsnehmers, beim Bezugsrecht einer Rückbestätigung der Unwiderruflichkeit durch den Versicherer bzw. einer Vereinbarung mit dem Versicherer bedarf. Reagiert der Versicherer auf solche Erklärungen des Versicherungsnehmers nicht, so führt dies zur Schadensersatzhaftung.
Schenkungswiderruf trotz unwiderruflichem Bezugsrecht?
Schenkungsversprechen bedürfen der notariellen Form. Solange diese Form nicht eingehalten ist, bleibt der Vertrag (zu Gunsten Dritter) schwebend und kann von den Erben widerrufen werden. Dies führt zum Wettlauf zwischen Bezugsberechtigtem und Erben, denn regelmäßig wird die Schenkung erst wirksam, wenn das Bezugsrecht nicht (durch die Erben) widerrufen wurde und die Schenkung durch Leistung des Versicherers vollzogen wurde. In der Praxis sehen es auch einige Versicherer als ausreichend an, wenn ihnen ein Testament mit einer entsprechenden Begünstigung des Bezugsberechtigten vorgelegt wird.
Bezugsberechtigung zu gleichen Teilen oder für die Ehefrau
Setzt der Versicherungsnehmer mehrere Bezugsberechtigte ein, und sind nicht mehr alle im Versicherungsfall vorhanden, so erhalten die verbliebenen Bezugsberechtigten einen höheren Anteil an der Versicherungsleistung, § 160 VVG. Häufig versäumen Versicherungsnehmer, die bei Abschluss einer Lebensversicherungen ihre damalige Ehefrau als Bezugsberechtigte eingesetzt hatten, nach einer Trennung bzw. Scheidung ihren neuen Partner einzusetzen. Ohne Mitteilung an den Versicherer, dass sich das Bezugsrecht geändert hat, fällt die Versicherungsleistung dem ursprünglich eingesetzten Partner zu (BGH Az. IV ZR 150/05), denn selbst die Bezeichnung „Bezugsberechtigt ist der Ehepartner“ bezieht sich auf den Partner bei Abschluss des Versicherungsvertrages, und gerade nicht „der aktuelle Partner“.

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Leserbrief
Zu: P.T. Magazin 2/2012 - Die beste aller Welten
„Es ist immer wieder faszinierend wie Herr Dr. Schmidt, in seinen Editorials, die Stimmung der Mittelständler trifft. Und bei aller Verzagtheit in unserem Land immer wieder Worte des Mutes und der Zuversicht findet. Frau Tröger setzt mit dem Beitrag „Durchstarten 2012“ noch einmal einen drauf mit der Mahnung an uns Leser, dass vieles in unseren eigenen Händen liegt. Ich freue mich als positiver Mensch sehr, dass es mit dem PT Magazin ein Informationsmedium gibt, welches nicht mit zweifelhaften Vermutungen, sondern mit Fakten argumentiert und die positiven Seiten beleuchtet.
Hans-Jürgen Germerodt








