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Mitarbeiterbeteiligung in kleinen und mittleren Unternehmen
ist nicht neu. Der Gesetzgeber erneuert das Prozedere, indem bisherigen Bestimmungen erweitert werden. Bestehende Regelungen sollten aber erst ausgeschöpft werden.

Prof. Dr. habil. Jörn-Axel Meyer TU Berlin (Foto: DIKMU)

Anbindung an das Unternehmen (Foto: © Bernd Boscolo/PIXELIO)

Ein Stück vom Kuchen (Foto: © Evelix/PIXELIO)

Mitarbeiterbeteiligung in Unternehmen ist wahrlich nicht neu. Arbeitnehmer am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen, gibt es wohl, seit es Gewerbe gibt. Und bereits vor Jahrhunderten haben Unternehmer schon ihre Mitarbeiter am Kapital des Unternehmens teilhaben lassen.
In großen Unternehmen, wie der Deutschen Bank, SAP oder Daimler-Benz, ist es selbstverständlich, die Mitarbeiter am Unternehmen zu beteiligen, dennoch sind Mitarbeiterbeteiligungen in Deutschland im Vergleich zum europäischen Ausland noch wenig verbreitet und kleinen Unternehmen faktisch unbekannt.
Renaissance
Doch in der jüngsten Zeit erlebte das Thema Mitarbeiterbeteiligung eine Renaissance in der politischen Auseinandersetzung, gefolgt von Stellungnahmen der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Jüngst wurde eine Novellierung der Mitarbeiterbeteiligung in Deutschland erst durch den Koalitionsausschuss von CDU und SPD konzipiert und nun auch von der Regierung abgesegnet.
Die Neuerungen sehen u. a. eine Anhebung des Fördersatzes gem. 5. VermBG von 18 auf 20 Prozent und eine Anhebung des steuer- und abgabenfreien Höchstbetrages gem. §19a EStG von 135 Euro p. a. auf 360 Euro p. a. mit Bestandsschutz für bisherige Beteiligungsmodelle (Beibehaltung der bisherigen Regelung des §19a EStG) vor. Es besteht die Freiheit der Anpassung durch die Beteiligungsvertragsparteien wie auch die Freiwilligkeit der Beteiligung.
Analyse
Weiter sind Beteiligungsfonds vorgesehen, die einen Rückfluss von 75 Prozent der Fondseinzahlungen in die Unternehmen garantieren müssen und schlussendlich eine Aufklärungskampagne über Verbände und Kammern sowie Beratungsstellen. Ein Modell wie der Deutschlandfonds der SPD ist damit vom Tisch. Damit bleibt die Bundesregierung im Fahrwasser bisheriger Bestimmungen, erweitert sie allerdings.
Das Deutsche Institut für kleine und mittlere Unternehmen hat sich daher mit dem aktuellen State of the Art aller Vorschläge und Modelle der Mitarbeiterbeteiligung – auch aus dem Ausland – befasst und diese bewertet.
Zudem wurde neben einer umfangreichen Expertenbefragung eine tiefgehende Erhebung von über hundert kleinen und mittleren Unternehmen durchgeführt, in der nach Kenntnisstand, Meinungen und Umsetzung in den Betrieben gefragt wurde.
Enge Bindung
Die Studie kommt abschließend zu einigen grundsätzlichen Erkenntnissen sowie zu ergänzenden Vorschlägen zu den derzeitigen Bestimmungen: Eine materielle wie immaterielle Beteiligung der Mitarbeiter an ihren Unternehmen muss diese nicht nur zusätzlich motivieren und ihr Mitdenken fördern, sondern – in Zeiten eines wachsenden Fachkräftemangels – auch die Mitarbeiter an die Unternehmen binden.
Dieses Managementinstrument ist so bedeutend, dass mehr getan werden muss, um es in Deutschland zu verbreiten. Dabei sind auch innovative Wege zu beschreiten und vor allem bürokratische Hemmnisse auszuräumen. Daher ist es weniger sinnvoll, neue gesetzliche Regelungen auf den Weg zu bringen, als vielmehr bestehende auszuschöpfen.
Weg mit § 19a
Ein wesentlicher Hinderungsgrund gegen erfolgs-/gewinnbezogene Mitarbeiterbeteiligung ist die – wahrgenommen schlechte und komplizierte – steuerliche Behandlung der Ausschüttungen. Sinnvoller ist es, den §19a EStG gänzlich abzuschaffen und stattdessen die Ausschüttungen wie jegliche anderen Kapitalerträge zu behandeln, die ab 2009 mit einer 25prozentigen Pauschalbesteuerung an der Quelle belegt werden.
Die bringt nicht nur eine Vereinfachung der Besteuerung mit sich, sondern folgt auch dem Grundverständnis der Mitarbeiterbeteiligung als Kapitalbeteiligung an einer Wirtschaftseinheit. Liegt der Steuersatz des Mitarbeiters unterhalb von 25 Prozent, kann er durch Einzelsteuererklärung seinen Steuersatz nutzen.
Jeder darf
Ebenso sind die geplanten neuen Fondsmodelle, die zudem nur 75 Prozent Beteiligung am eigenen Unternehmen vorsehen, nach dieser Studie nicht sinnvoll. Es ist nicht einzusehen, warum 25 Prozent der Beteiligung der Mitarbeiter nicht am eigenen Unternehmen erfolgen sollen, sondern vielmehr gestreut wird. Dies kann auch jeder Mitarbeiter am Kapitalmarkt für sich individuell vornehmen und so sein persönliches Risiko streuen.
Wichtiger ist vielmehr, dass die Beteiligung vollständig und direkt am eigenen Unternehmen erfolgt, wobei die Mitarbeiterbeteiligungen in eigenen unternehmensbezogenen Beteiligungsgesellschaften zu bündeln sind. Die Kleinteiligkeit der Beteiligung am Kapital ist bislang ein erheblicher Hinderungsgrund.
Einfacher ist besser
Vereinfachte Abwandlungen der bestehenden Kapitalgesellschaften in Richtung einer Mitarbeiter-AG oder -GmbH sind zu schaffen, ähnlich der kleinen AG mit begrenzter Publizitäts- und Berichtspflicht, die auf den Kreis der Mitarbeiter begrenzt bleibt. Dies würde auch den Interessen der Unternehmen entgegenkommen.
Mit Musterverträgen und -modellen, die nur in Teilen oder gar nicht von den Unternehmen/Mitarbeitern geändert werden müssen, würde die Regierung den Verwaltungsaufwand gerade für kleine Unternehmen und die Beteiligten mindern und zudem Standards auch für eine Bewertung im Rahmen von Basel II schaffen.
Mitgegangen, mitgefangen, mitgehangen
Zudem erhält die beteiligende Gesellschaft den Status einer eigenen Rechtspersönlichkeit und kann so als Gesellschafter auch in einer Personengesellschaft fungieren und auf diesem Wege mitbestimmend tätig werden (GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG).
Für kleine, aber von vielen Mitarbeitern gespeiste Beteiligungsgesellschaften erscheint die treuhändische Verwaltung durch Rechtsanwalt/Steuerberater, Kammer oder eine Organisation sinnvoll. Ggf. macht auch eine Institution, wie es sie für Stiftungen in Form des Stifterverbandes für die deutsche Wissenschaft gibt, als – wenn auch aufwendige – Betreuungsvariante Sinn.
Aus der Studie heraus wird angeregt, zwei Grundfesten unternehmerischen Handelns nicht bei Beteiligungen durch Mitarbeiter ggü. Beteiligungen durch Dritte außer Kraft zu setzen:
Wer sich am Erfolg einer Wirtschaftseinheit beteiligt, muss auch am Verlust beteiligt sein, wer sich am Kapital und dessen Vermehrung beteiligt, muss auch die Verringerung des Kapitals ertragen. Wer in das Feld unternehmerischen Handels einsteigt, muss auch die Risiken neben den Chancen erleben.
Mitbestimmung
Wer mit Kapital am Unternehmen beteiligt ist, dem sind auch die Mitbestimmungsrechte einzuräumen, die jedem Beteiligten nach bestehender Gesetzeslage zu gewähren sind. Gleichwohl schließt dies stille Beteiligungen und stimmrechtslose Aktien nicht aus.
Allerdings dürfte es gerade bei Mitarbeitern mit kleinen Einkommen und mangelndem Einschätzungsvermögen für das Risiko schwierig sein, diese für Beteiligungen zu gewinnen.
Sollte es nun der politische Wille sein, auch diese Mitarbeiter für die Beteiligung zu gewinnen, so werden in der Studie zwei Wege vorgeschlagen: So werden Zuweisungen in Form von Verlustbeteiligungen angeregt. Allerdings sollten diese Verlustzuweisungen nicht zu Zahlungen der Mitarbeiter führen dürfen, sondern sind in die Folgejahre vorzutragen.
Verlustsicherung
So können Gewinnbeteiligungen aus guten wirtschaftlichen Zeiten mit Verlustbeteiligungen aus den schlechten Zeiten saldiert werden. Weiter sollte ein Einlagensicherungsfonds – ähnlich denen im Bankenwesen – für alle Unternehmen mit Mitarbeiterkapitalbeteiligungen geschaffen werden, der im Insolvenzfalle des jeweiligen Unternehmens für die Mitarbeiterkapitalbeteiligungen bis zu 100 Prozent einspringt.
Dafür ist aus der ursprünglichen Kapitaleinlage des Mitarbeiters ein noch zu bemessener, ausfallrisikoabhängiger Anteil an den Fonds abzuführen. Es gibt also immer noch neue Wege und Konzepte, die materielle Mitarbeiterbeteiligung in Deutschland voranzubringen, auch ohne neue Gesetze und Verordnungen.
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