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Risikostrukturen
Das Bundesfinanzministerium als Staat im Staate

Trotz Leitzinssenkungen und gewaltiger Finanzspritzen durch die staatlichen Notenbanken fallen die Aktienkurse seit fast einem Jahr scheinbar unaufhaltsam: So verlor z. B. der Deutsche Aktienindex (DAX) zwischen Juni 2007 und März 2008 rund 25 Prozent. (Foto: © RainerSturm/PIXELIO)

Ähnlich wie bei Hedge-Fonds und Privat-Equity-Fonds schuf das Bundesfinanzministerium mit den so genannten Asset Backed Securities kontrollfreie Strukturen, welche die Kreditmärkte der Welt und das gesamte Wirtschaftswachstum gefährden. (Foto: © Claudia Hautumm/PIXELIO)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) ist nach dem Grundgesetz ein Teil der (Finanz-) Verwaltung. Die Verwaltung ist neben Gesetzgebung und Rechtsprechung eine der drei Säulen der Gewaltenteilung staatlicher Macht in Exekutive, Legislative und Judikative. Eigentlich hat das BMF danach Gesetz und Rechtsprechung zu befolgen, deren Leitlinien umzusetzen, das prägt den Rechtsstaat. Die Beschaffung illegaler Daten einer Liechtensteiner Bank hat Zweifel an der rechtsstaatlichen Praxis des BMF aufkommen lassen. Eine nähere Untersuchung zeigt, dass dieser Rechtsbruch nur die Spitze des Eisbergs ist.
Ob bei der Verletzung eigener und fremder Rechtsnormen in Liechtenstein, bei Nichtanwendungserlassen gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder der Außerkraftsetzung von Prüf- und Kontrollpflichten nach § 18 Kreditwesengesetz (KWG) und Basel II bei den Urhebern der jetzigen Kreditkrise, den Asset Backed Securities (ABS), stets zeigt sich das BMF bei der Außerkraftsetzung von Recht und Gesetz eher um eine Maskierung/Legalisierung als um eine Vermeidung von Rechtsbruch bemüht.
Kreditmüll in der Grauzone
Wer sich bereits länger mit Bankrecht und Basel II beschäftigt, war zunächst vielleicht überrascht, als die mittelständische IKB-Bank in ihrem Risikoportfolio so genannte Asset Backed Securities (ABS), vereinfacht gesprochen „Kreditmüll“ amerikanischer Banken, ausweisen musste (vgl. P.T. 5/2007, S. 42 ff).
Noch viel größer war bei manchem die Überraschung, als nicht nur diese von der staatseigenen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) gelenkte Bank, sondern zudem viele staatseigene Landesbanken die gleiche Risikostruktur aufwiesen.
Was in den Massenmedien als zufällige Fehlleistung unbedarfter Sparkassenbanker und unfähiger Politiker in den Aufsichtsräten dargestellt wurde – falls man nicht direkt über den weltweiten Kapitalismus herfiel –, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen als eine weitere Leistung des BMF in der Grauzone zwischen Legalität und Illegalität. Oberster Grundsatz: Der Zweck heiligt die Mittel.
Krisenherd Finanzministerium
Denn BMF und Bundeswirtschaftsministerium waren es, die die ABS für die deutschen Staatsbanken schönredeten und diese förderten. Das BMF hat damit die direkte Verantwortung dafür, dass deutscher „Giftmüll“ aus notleidenden Krediten zu ABS verbrieft und weltweit verkauft und umgekehrt amerikanische ABS aus Subprime-Krediten salonfähig gemacht und in die Portfoliostruktur der öffentlich-rechtlichen Banken eingespeist wurden.
So lobte sich der Ministerialdirektor des BMF Jörg Asmussen, Aufsichtsrat der IKB, in der Zeitschrift für das Gesamte Kreditwesen (Heft 19/2006, S. 1016 ff): „…die staatseigene KFW, über die das BMF die Aufsicht führt, hat mit den Promise- und Provide-Programmen zur synthetischen Verbriefung seit 2000 in Zusammenarbeit mit den Banken das wohl größte Verbriefungsprogramm (58 Transaktionen) in Europa geschaffen.“
Es sollten der Markt für ABS in Deutschland entwickelt und die Investitionen in die faulen Kredite erleichtert werden. Das ist gelungen. Unklar ist nur, ob 14 oder 40 Mrd. Euro Schaden bei öffentlich-rechtlichen Banken existieren und welche Schäden der Verkauf notleidender deutscher Kredite im Ausland angerichtet hat.
Schwarze Löcher
Noch verräterischer als die Ausflüge des Ministerialbeamten in die Sprache der Investmentbanker ist eine weitere Passage in dem Aufsatz: „Seitens des BMF wird im Umsetzungsprozess der Basel II-Regeln für ABS vor allem auch darauf geachtet werden, dass den Instituten keine unnötigen Prüf- und Dokumentationspflichten entstehen werden, wenn sie in gängige ABS-Produkte mit gutem Rating investieren.“
Was also im Konsens von Gesetzgeber und Kreditwirtschaft mühselig über Jahre als Kontrollmechanismus entwickelt und unter dem Stichwort „Basel II“ bindendes Recht wurde, um die Kreditausfälle aus den diversen deutschen Bankkrisen nicht wieder entstehen zu lassen, wird im freien Ermessen außer Kraft gesetzt, das Produkt der ABS muss nur „gängig“ sein.
Man kann sich ausrechnen, wer darüber entscheidet, was „unnötige Prüf-und Kontrollpflichten“ seien. Diese Termini und Ermessensspielräume sind im KWG nicht vorgesehen und auch nicht in den Richtlinien für deutsche Wirtschaftsprüfer. Es handelt sich also um die direkte Aufforderung an die Unternehmensleitungen, ABS aus dem banküblichen Kontrollprozess herauszunehmen und sie (etwa in die Zweckgesellschaften der IKB oder der Sachsen-LB) auszulagern. Das ist wie ein Verstecken von schwarzen Kassen, nur dass es sich um schwarze Löcher handelt.
Zeitbomben
Ähnlich wie bei den Hedge-Fonds und Privat-Equity-Fonds, die qua Definition den Börsenkontrollregeln entzogen sind, schafft man so seitens des BMF mit den ABS neue kontrollfreie Strukturen, welche die Kreditmärkte der Welt sowie das gesamte Wirtschaftswachstum aktuell gefährden. Denn die Assets, mit denen angeblich die Kredite besichert sind, sind die persönlichen Bürgschaften insolventer Kreditnehmer und fast wertlose Immobilien. Darauf hereinzufallen verhindert eigentlich die Prüfung nach § 18 KWG und Basel II.
Gemäß dem zivilrechtlichen Allgemeinplatz, dass Verbindlichkeiten kehrseitig Forderungen darstellen, sind mit den Verbriefungen der Kredite als ABS-Anleihen diese Probleme also nicht aus der Welt, sondern nur besser verschleiert. Sie lagern als Zeitbomben in den Sicherheitenportfolios von Banken und Versicherungen. Indem man seitens des BMF diese Produkte aus dem banküblichen Kontrollmechanismus herausnahm, ermöglichte man erst die Milliardenvernichtung bei IKB, West LB, Sachsen LB etc.
Arroganz der Macht
Dass sich das BMF für einen eigenen Staat im Staate hält, kritisiert auch Wolfgang Spindler. Der Präsident des Bundesfinanzhofs (BFH) beklagt, dass das BMF der Rechtsprechung des BFH durch so genannte Nichtanwendungserlasse „regelmäßig, nämlich im Durchschnitt jährlich mehr als sechs Mal die Gefolgschaft“ verweigere.
In der Zeitschrift „Deutsches Steuerrecht“ (Heft 25/2007) zählt Spindler weitere rechtlich bedenkliche Maßnahmen gegen den Teil der Rechtsprechung des BFH auf, der ausnahmsweise zugunsten des Steuerpflichtigen ergeht: So würden Entscheidungen des BFH im Bundessteuerblatt so spät veröffentlicht, dass die Finanzverwaltung der Rechtsprechung bereits aus Gründen der fehlenden Kenntnis gar nicht folgen könne.
Weiterhin drohe in Verhandlungen oft der Vertreter des Ministeriums für den Fall einer missliebigen Richterentscheidung unverhohlen mit einer Gesetzesänderung. Schließlich einige man sich bei ganz problematischen Entscheidungen oft schnell mit dem Steuerpflichtigen, damit die drohende ungünstige Entscheidung zu Lasten des BMF gar nicht erst ergehe.
Alltäglicher Rechtsbruch
Man habe „zunehmend den Eindruck, dass die Finanzverwaltung Rechtsprechungsergebnisse im Einzelfall rechtlich nicht akzeptiert, sondern ihre eigene Rechtsauffassung anstelle derjenigen des BFH setzt“, moniert Spindler. Dies geschehe primär durch die weit verbreitete Praxis der Nichtanwendungserlasse und
höhle die Gewaltenteilung aus.
Ein Nichtanwendungserlass ist das an die Finanzverwaltungen gerichtete Verbot des Bundesfinanzministeriums, eine Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Zusammengefasst heißt das nichts anderes, als dass der Rechtsbruch des BMF als Kopf der Steuerbehörden alltäglich erfolgt – gegenüber allen Bürgern, die unrechtmäßige Steuerbescheide erhalten haben und systematisch daran gehindert werden, von bereits höchstrichterlich entschiedenen Präzedenzfällen zu profitieren.
Dr. Volker Gallandi
(www.gallandi.de)
Dr. Volker Gallandi (Jg. 1955) ist als Rechtsanwalt in Gorxheimertal (Hessen) tätig. Sein Spezialgebiet ist das Wirtschaftsstrafrecht. Gallandi promovierte 1982 zum Thema „Staatsschutzdelikte und Pressefreiheit“ beim späteren Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Winfried Hassemer. 1984 arbeitete er für die Kanzlei Bossi in München und wurde 1985 Mitglied der Außensozietät. 1988 folgte die Gründung einer eigenen Kanzlei. |
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Christian Kalkbrenner

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