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Sicherheit für Onlineshopper
Abschluss des Vertrages mit Kunden muss transparenter werden
(Volke2.0) Mit Wirkung zum 01. August 2012 tritt eine Änderung der gesetzlichen Vorgaben für einen wirksamen Kaufvertragsabschluss im Onlinehandel in Kraft. In den gesetzlichen Neuregelungen ist festgehalten, dass der Onlineshopbetreiber dem Verbraucher und somit seinem Kunden vor dessen Bestellung nochmals u.a. über die wesentlichen Merkmale der Ware, den Gesamtpreis der Ware und zusätzlich anfallende Lieferund Versandkosten informieren muss.
Klar und verständlich
Der Gesetzgeber möchte, dass diese Informationen unmittelbar, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung gestellt werden. „…Es bedarf also einer Hervorhebung und damit besonderen Gestaltung, die sich von allen anderen Angaben abhebt. Die Vorgaben sollten entsprechend durch Programmierungen in der Shopsoftware umgesetzt werden, “ erklärt Rolf Albrecht Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei volke2.0.
Wesentlicher Bestandteil der gesetzlichen Regelung ist es des Weiteren, dass der Onlineanbieter verpflichtet sein wird, eine Schaltfläche zur Verfügung zu stellen, die durch den Kunden im Rahmen der Bestellung ausdrücklich bestätigt werden muss. Diese Schaltfläche, die den klassischen Bestellbutton ersetzen wird, soll nach Willen des Gesetzgebers gut lesbar und vor allen Dingen mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet sein.
Zahlungspflichtig bestellen
Alternativ lässt es der Gesetzgeber zu, dass anstatt der Wörter „zahlungspflichtig bestellen“ eine „eindeutige Formulierung“ zur Beschriftung genutzt werden kann. Die Begründung des Gesetzgebers nennt noch die Formulierungen „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ und auch „kaufen“. Welche Formulierung gewählt werden sollte, hängt nicht zuletzt von der Art und Weise ab, wie der Onlineshopbetreiber seinen Vertrag schließt.
„Onlinehändler sollten sich schnellst möglich an die Umsetzung der Regelungen begeben. Neben der Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen der Falschbezeichnung des Bestellbuttons, besteht ein erheblicher weiterer Rechtsnachteil: Der Onlinehändler schließt keine wirksamen Verträge mehr mit seinem Kunden und kann daher unter Umständen keine wirksamen Ansprüche durchsetzen“, so Rolf Albrecht.








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