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Steuerrückerstattung in Millionenhöhe
Europäische Kommission verklagt Spanien vor dem Europäischen Gerichtshof
(Inherit) In Spanien zahlen Erben mit Steuerwohnsitz im Ausland einen wesentlich höheren Erbschaftssteuersatz als Einheimische. Die Differenz beträgt je nach Region bis zu 34%. Die Europäische Kommission hat am 7. März diesen Jahres wegen diskriminierender Erbschafts- und Schenkungssteuervorschriften vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen das spanische Königreich eingereicht. Dort wird nun entschieden, ob die Unterscheidung gegen EU-Recht verstößt. Wenn das Urteil gegen die spanischen Steuervorschriften ausfällt, könnte das auch für Deutsche, Schweizer und Österreicher, die zwischen 2008 und 2012 in Spanien Immobilien oder sonstigen Besitz geerbt oder geschenkt bekommen haben, umfangreiche Steuerrückerstattungen nach sich ziehen. Ein Präzedenzfall, mit dessen Ausgang sich entscheiden wird, ob Spanien die nachträgliche Rückzahlung zu viel bezahlter Beträge an betroffene Ausländer leisten muss, ist bereits bei Gericht anhängig.
Nichts oder 34 Prozent
In den kommenden Monaten entscheidet der Europäische Gerichtshof, ob Spaniens Ungleichbehandlung von in Spanien ansässigen und gebietsfremden Erben und Beschenkten in Bezug auf Erbschafts- und Schenkungssteuersätze gegen EU-Recht verstößt. Der spanische Staat macht für Spanier und Nicht-Spanier unterschiedliche Erbschafts- und Schenkungssteuersätze geltend, wobei die Höhe der Differenz von der jeweiligen Region abhängt. Teilweise müssen Einheimische kaum Steuer abführen, wohingegen für Personen mit Steuerwohnsitz im Ausland bei Erbschafts- oder Schenkungsfällen bis zu 34% geltend gemacht werden.
Urteil zu Gunsten der Benachteiligten möglich
Es ist nicht unwahrscheinlich, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs eine Änderung der spanischen Gesetzgebung in dieser Angelegenheit erzwingen wird. 2009 gab es bereits eine vergleichbare Situation in Bezug auf unterschiedliche Sätze bei der Wertzuwachssteuer: Personen mit Steuerwohnsitz außerhalb Spaniens mussten im Zeitraum zwischen 1996 und 2007 bis zu 20% mehr Steuer auf Immobilienverkäufe begleichen als Steuerpflichtige mit Wohnsitz in Spanien. Der Europäische Gerichtshof sah in dieser Benachteiligung Nicht-Ansässiger einen Verstoß gegen EU Recht und urteilte daher am 6. Oktober 2009 (Rechtssache C-562/07) zugunsten der ausländischen Immobilienverkäufer. Damals wurde im Anschluss an dieses Urteil Betroffenen auch nachträglich ein Recht auf verzinste Rückerstattung der zu Unrecht abgeführten Beträge zugesprochen. Sollte im Falle der Erbschaftssteuer vergleichbar entschieden werden, müsste der spanische Staat nach Schätzungen der Inherit GmbH rund 450 Millionen Euro an betroffene Erben aus dem EU-Ausland zahlen.
Betroffene sollten wegen Rücklaufzeit bereits jetzt aktiv werden
Um den Anspruch auf die verzinsten Rückzahlungen geltend zu machen, sind Betroffene gefordert, einen Antrag zu stellen, der dann von den jeweils zuständigen Finanzbehörden und Gerichten geprüft wird. Dabei gibt es nur eine einmalige Chance, das zu viel bezahlte Geld zurückzufordern: Wird der Antrag abgelehnt, kann kein weiterer gestellt werden. Die Inherit GmbH wurde in München gegründet, um betroffene Personen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz in genau diesen Fällen bei der Beantragung der Erbschaftssteuer-Rückerstattung zu unterstützen. Die Partnerkanzleien der Inherit sind Experten in internationalem Steuerrecht und verhalfen bereits 2009 im Anschluss an das Urteil zur Wertzuwachssteuer mehr als 100 Betroffenen zur Rückerstattung von zu viel bezahlten Steuern auf Immobilienverkäufe. „Wenn alle nötigen Unterlagen und Dokumente vorliegen, besteht eine große Chance auf Rückerstattung, sollten die beiden Urteile – des Europäischen Gerichtshof und des Präzedenzfalls – wie erwartet positiv ausfallen“, so Arno Jochmann, Geschäftsführer der Inherit. Voraussetzung für die Rückerstattung zu viel bezahlter Beträge ist, dass der Erbfall bei Einreichung vor Gericht nicht länger als 4 Jahre zurückliegt. Dabei ist zu beachten, dass Betroffene schon vor Urteilsverkündung - also ab sofort - ihren Antrag auf Rückerstattung einreichen können. „Das ist vor allem für diejenigen wichtig, deren Erbschaft schon fast vier Jahre zurückliegt. Für diese Personen kann ein Einreichen bei Urteilsverkündung zu spät sein, da dann die Rücklaufzeit von vier Jahren bereits überschritten sein wird“, erklärt Arno Jochmann weiter.








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