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Mittwoch, 23. Mai 2012

Dienstag 17. Januar 2012 - 08:30

Jedes Jahr ein Rating und doch im Zweifel nicht vergleichbar!

Von: Dr. Bernhard Becker/ Univ.-Prof. Stefan Müller

Mögliche Auswirkungen des Übergangs auf das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) für das Kreditrating

(Grafik: Hüffermann transportsysteme GmbH)

(Hüffermann) Das Kreditrating i. S. einer der Kreditvergabe vorausgehenden Bonitätsbeurteilung stellt einen festen Bestandteil der Kreditvergabeentscheidung dar und bedarf in späteren Jahren der regelmäßigen Wiederholung. Diesem auf die Beurteilung der Erfolgs-, Vermögens- und Finanzlage des Unternehmensausgerichteten Konzept liegt die Annahme einer weitgehenden Konstanz des Unternehmensumfeldes zugrunde, die es Ratinganalysten erlaubt, die in der Vergangenheit beobachteten Kennzahlenentwicklungen in die Zukunft fortzuschreiben. Zeichnen sich jedoch Diskontinuitäten der Rahmenbedingungen ab, welche die Vergleichbarkeit der Zeitreihenwerte einschränken, bedarf es einer entsprechenden Anpassung des Ratingsystems. Unter anderem können solche Diskontinuitäten durch Anpassungen der handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriftenim Rahmen der grundlegenden Reformierung des BilMoG entstehen. Die Erstanwendung ab dem Geschäftsjahr 2010 war mit derAbschaffung mehrerer Wahlrechte und der umgekehrten Maßgeblichkeit sowie derModifikation verpflichtender Ansatz- und Bewertungsvorschriften verbunden.Zugleich wurden den Bilanzierenden für den Übergang umfangreiche Wahlrechte eingeräumt. In Konsequenz ist seit 2010 keineunternehmens- und zeitübergreifende Vergleichbarkeit der Ausgangsdaten der Ratinganalyse mehr gegeben.

Beispielhaft sind hier folgende Bilanzposten zu nennen, die nach dem HGB n. F. nicht mehr bzw. nicht mehr in dieser Form gebildet werden durften.

  • Ergab sich aus der verpflichtenden Neubewertung der Pensionsverpflichtungen eine Deckungslücke gegenüber dem vorhergehenden Wertansatz, musste dieser Betrag nicht sofort vollständig in der Bilanz berücksichtigt werden, sondern konnte über 15 Jahre gestreckt werden. Die daraus resultierenden stillen Lasten sind lediglich im Anhang anzugeben. Für den Fall, dass es durch die Neubewertung zu einer Rückstellungsauflösung gekommen wäre, erlaubte der Gesetzgeber von dieser abzusehen, wenn mit einer erneuten Zuführung bis 2024 gerechnet wurde. Die Informationspflicht beschränkte sich auch hier auf eine Anhangsangabe.
  • Aufwandsrückstellungen, Sonderposten mit Rücklagenanteil sowie Rechnungsabgrenzungspostennach § 250 Abs. 1 Satz 2 HGB a. F. waren zum Umstellungszeitpunkt entweder beizubehalten oder erfolgsneutral aufzulösen.
  • Ein Beibehaltungswahlrecht zur „unveränderten“ Fortführung unter Beachtung der für sie geltenden Vorschriften des HGB a. F gilt auch für bestimmte auf Abschreibungen beruhende niedrigere Wertansätze von Vermögenswerten. Im Falle der Nichtausübung dieser Option war der daraus resultierende Zuschreibungsbetrag unter Berücksichtigung passiver latenter Steuern erfolgsneutral den Gewinnrücklagen hinzuzurechnen.
  • Aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs durften fortgeführt werden, alternativ mussten sie erfolgswirksam aufgelöst werden.


Im Ergebnis wurden dem Bilanzierenden mehrere Möglichkeiten der zielgerichteten Steuerung des handelsrechtlichen Eigenkapital- und Jahresergebnisausweises und damit zur Beeinflussung der zentralen Ratingkennzahlen eingeräumt (siehe Abbildung). Das daraus resultierende Verzerrungspotenzial für die Unternehmenseinschätzung bleibt auch für die unmittelbarenJahre nach der Umstellung bestehen und führt dazu, dassansonsten gleiche Unternehmenslagen nicht immer mit einer gleichen Abbildung der Erfolgs-, Vermögens- und Finanzlage einher gehen. Da damit der Erfahrungsstand aus der Vor-BilMoG-Zeit deutlich an Wert verloren hat, steht die Ratinganalyse vor der Herausforderung, die aktuell vorliegenden Abschlüsse durch eine weitgehende Bereinigung der ausgeübten Übergangswahlrechte vergleichbar zu machen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Unternehmen auf die geänderten Bilanzierungsvorschriften mit einer Neuadjustierung ihres Bilanzierungsverhaltens reagieren werden. Für eine vorteilhafte Bilanzdarstellung werden sie zukünftig verstärkt auf Sachverhaltsgestaltungen sowie Ermessens- und Interpretationsspielräume ausweichen, die vom Analysten insgesamt weitaus schwerer zu erkennen sind als die bisherigen bilanzpolitischen Muster. Auch hierauf muss der Analyst mit einer Anpassung seiner Ratingmethoden reagieren.

Fazit

Angesichts dieser für die Übergangsphase zu erwartenden Beurteilungsprobleme sollten Unternehmer verstärkt darauf achten, dass sie mit einem hohen Grad an Information dem jeweiligen Ratingverantwortlichen gegenübertreten, um nicht am Ende des Tages aus rein statistischem Material festgesetzt durch mechanisch funktionierende Ratingtools in falsche und im Zweifel schlechtere Ratingklassen eingestuft zu werden. Letzteres geht zwangläufig häufig auch mit einer Verschlechterung der Refinanzierungsmöglichkeit, d.h. höheren Zinsen einher. Umgekehrt ist auch dem Analysten anzuraten insbesondere in der Übergangsphase einen engen Kontakt zum Unternehmen zu suchen, um die Veränderungen in der Bilanzierung besser einordnen zu können.


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„Es ist immer wieder faszinierend wie Herr Dr. Schmidt, in seinen Editorials, die Stimmung der Mittelständler trifft. Und bei aller Verzagtheit in unserem Land immer wieder Worte des Mutes und der Zuversicht findet. Frau Tröger setzt mit dem Beitrag „Durchstarten 2012“ noch einmal einen drauf mit der Mahnung an uns Leser, dass vieles in unseren eigenen Händen liegt. Ich freue mich als positiver Mensch sehr, dass es mit dem PT Magazin ein Informationsmedium gibt, welches nicht mit zweifelhaften Vermutungen, sondern mit Fakten argumentiert und die positiven Seiten beleuchtet.
Hans-Jürgen Germerodt