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Entlastung der Justiz
Von: Dr. Johannes Fiala/Dipl.-Math. Peter A. Schramm Am 31.12.2011 verjähren Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern und Versicherungsnehmern aus 20 Jahren
(Fiala) Im Normalfall einer Anlageberatung oder Vermögensverwaltung beginnt die Verjährung mit Kenntnis des Anlegers über die Person des Schädigers und über den Schaden. Verhält sich der Anleger insofern grob fahrlässig, beginnt die Verjährung ebenfalls zu laufen. Bei etwaigen Nebenpflichtverletzungen (Falschberatung, Anlegertäuschung, etc.) galt seit Inkrafttreten des BGB eine Frist von maximal 30 Jahren. Dies nennt man absolute Verjährung. Ab 01.01.2012 reduziert sich diese Frist auf 10 Jahre.
Spezialfall der Anlageberatung bei Wertpapieren
Handelt es sich allerdings um die Vermittlung von Finanzinstrumenten (z.B. Zertifikate, Aktien, offene Investmentfonds, Rentenpapiere) gilt seit jeher - taggenau zu berechnen – eine Frist von drei Jahren. Diese kurze Frist kann im Falle einer Fahrlässigkeit auch bei deliktischen Ansprüchen, sowie bei fehlerhafter Vermögensverwaltung in Frage kommen.
Kassiert die Bank oder der Vermögensverwalter hingegen absichtlich etwa Kick-Backs, so handelt es sich regelmäßig um vorsätzlichen Betrug oder vorsätzliche Untreue (dies als Beispiele meint „deliktische Ansprüche“), so dass die Frist von drei Jahren nicht gelten muss.
Mehrere Beratungsfehler lösen mehrere Verjährungsfristen aus
Durch Urteil vom 09.11.2007 (Az. V ZR 25/07) hat der BGH klargestellt: „ Lässt sich ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Beratungsfehler stützen, beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen.“. Nicht selten werden Kunden bei sich abzeichnenden Fehlentwicklungen einer Kapitalanlage durch den Berater oder Vermittler beschwichtigt, beruhigt oder abermals in die Irre geleitet. Doch auch einfaches fortgesetztes Nichtstun kann z. B. bei einer Verpflichtung zur „Betreuung“ einen Beratungsfehler darstellen – nicht erst eine bei Versicherungen übliche Betreuungsprovision kann dafür ein Indiz sein.
Sachverständige Untersuchung zwingt zum Handeln
Häufig kommt es vor, dass Banken, Versicherer oder Vermögensverwalter unrichtige Abrechnungen vorlegen. Die Bandbreite reicht von schlichten Eingabefehlern bzw. Verwendung nicht aktueller Daten, über fehlerhafte Formeln in Abrechnungsprogrammen bis hin zur absichtlichen Manipulation zur Täuschung von Kunden. Oft wird erst die Nachberechnung von Ablauf- und anderen Versicherungsleistungen bzw. Kreditkonten oder etwa eine Analyse von Depotabrechnungen oder Überschuss- und Vertragverläufen bei Lebensversicherungen zu Tage fördern, wo sich Versicherer oder Finanzhaus „verrechnet“ haben.
Fristberechnung bei der Verjährung
Sobald der Kunde diese Erkenntnisse nach sachverständiger Analyse besitzt, also erstmals positiv wissen muss, dass ihm ein Schaden entstanden ist, beginnt spätestens eine sogenannte kurze Verjährungsfrist zu Laufen. Diese beträgt seit der Erkenntnis drei Jahre, gerechnet ab dem nächstfolgenden Jahresende. Auch wenn ein Kunde die „Fehler“ gar nicht erkennen konnte, bleibt es bei den bisher 30 und künftig nur noch 10 Jahren der absoluten Verjährung. Sobald die „kurze Verjährung“ oder die „absolute Verjährung“ eingetreten ist, kann die Gegenseite dies mit Erfolg einwenden.
Ablauf der kurzen Fristen bringt Berater und Makler in Gefahr
Die Erfahrung hat gezeigt, dass selbst die 30jährige Verjährungsfrist schon knapp ist, wenn der Fehler erst gegen Ablauf einer auf 30 Jahre abgeschlossenen Versicherung bemerkt wird. Künftig werden viele Betroffene daher den Fehler erst nach Eintritt der Verjährung bemerken. Doch auch dann ist noch nicht alles verloren, wenn der geschädigte z. B. vorsätzlichen Betrug nachweisen kann. Die verkürzten Verjährungsfristen könnten daher in einer verschärften Vorgehensweise gegen Falschberatung resultieren – leider entfällt bei Vorsatz auch noch der Vermögensschadenhaftpflichtschutz des Vermittlers.
Auch könnte der Geschädigte darauf abstellen, dass der Vermittler seinen laufenden weiteren Beratungs- und Betreuungspflichten nicht nachgekommen ist, und dadurch den Eintritt der Verjährung verursacht hat. Zum Beispiel, indem er nicht auf darauf hingewiesen hat, dass die Ansprüche gegen den Versicherer zu verjähren drohen. Für den durch Eintritt der Verjährung der Ansprüche gegen den Versicherer entstandenen Schaden kann dann der Vermittler haften, bei dem die Verjährungsfrist überhaupt erst mit Verjährungseintritt der ursprünglichen Ansprüche begonnen hat. Denn bis dahin hätte er ja noch durch rechtzeitige pflichtgemäße Beratung den Schaden infolge Verjährungseintritt abwenden können.








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