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Montag, 06. September 2010

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Kategorie: P.T. Management
Mittwoch 16. Juli 2008

Die Kredit- und Kontenanalyse

 

So macht man – begründete – Schadensersatzansprüche gegen Kreditinstitute geltend

(Foto: © S. Hofschlaeger/PIXELIO)

(Foto: © Jan von Bröckel/PIXELIO)

In den USA verzockten deutsche Kreditinstitute Milliarden. Zur selben Zeit betrachteten sie deutsche Unternehmen abfällig als Risiko schlechthin. Notwendige Darlehen wurden den Unternehmen deswegen reihenweise vorenthalten. Kaum bekannt ist aber, dass dieselben Institute häufig Darlehens- und Kontokorrentkonten ihrer Kunden falsch abrechneten.

Sich selbst bereichernd, verursachten sie Liquiditätsengpässe und Gewinnausfälle bei ihren Kunden. Bei bloßer Durchsicht der Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse können diese „Fehler“ nicht erkannt werden. Erst durch Einsatz einer Kredit- und Kontenanalyse werden sie aufgedeckt.

Standard-„Fehler“

  1. nicht transparente Darlehens- und Kontokorrentkreditverträge, denen bei einer variablen Zinsvereinbarung die Parameter zur Zinssatzanpassung fehlen,
  2. fehlerhafte Darlehensverträge für endfällige Darlehen, in denen die notwendigen Preisangaben für die damit verbundenen Kapital bildenden Lebensversicherungen oder Bausparverträge fehlen, über die das Darlehen letztlich getilgt werden soll,  
  3. Annuitätendarlehen, die wie ein Kontokorrent behandelt und geführt werden,
  4. verspätete Auszahlung von Darlehen durch die Hausbank vor allem bei KfW-Mitteln,
  5. Salden- und Limitmanipulation,
  6. unzureichende Zinssatzanpassungen und fehlerhafte Zinssätze,  
  7. fehlerhafte Wertstellungen,
  8. Rechenfehler und/oder
  9. unzulässige Gebühren.  

In all diesen Fällen stimmt die ursprüngliche, betriebswirtschaftliche Kalkulation plötzlich hinten und vorne nicht mehr. Finanzierungen scheitern. Betroffene Unternehmen sind pleite, bevor sie ihre Tätigkeit überhaupt richtig aufnehmen konnten. Zins-„Schöpfung“Die Düsseldorfer Firma Marius Müller Maschinenbau GmbH¹ erhielt von einer Hypothekenbank, einem Tochterinstitut der Hausbank, ein siebenstelliges Darlehen für den Erwerb und Umbau einer gewerblichen Immobilie. Die Hausbank verwaltete das Darlehen treuhänderisch, hielt jedoch die Auszahlung ans Unternehmen zurück, um eine teure Zwischenfinanzierung mittels eines deutlich geringeren Kontokorrentrahmens zu erzwingen. Im Laufe von zehn Monaten zahlte der Kunde dadurch 125.000 Euro zusätzliche Zinsen und Provisionen an beide Bankhäuser. Das ging so lange zu Lasten des Projekts, bis dessen Finanzierung scheiterte.

Eine Nachfinanzierung lehnte die Bank ab. Risikofrei hatte sie inzwischen genug an dem blockierten Projekt verdient. Damit nicht genug, gab sie die Grundschuldsicherheiten nur gegen Zahlung einer zusätzlichen Vorfälligkeitsentschädigung frei. Erst dann durfte der auf diese Weise geschröpfte Kunde sich einen neuen Finanzierer suchen. Jahre später stellte sich über eine Kredit- und Kontenanalyse heraus, dass die Bank das Kontokorrentkonto falsch abgerechnet hatte.

Die Vorfälligkeitsentschädigung hätte sie nicht erheben dürfen. Das Projekt war zu diesem Zeitpunkt aber schon längst gestorben, das Unternehmen ruiniert. Die Altersversorgung des 50-jährigen Unternehmers und seiner Gattin war gepfändet und ihr privates Wohnhaus versteigert worden.

Zinsanpassung

Millionen Kreditnehmer sind betroffen. Kaum jemand weiß, dass ein Kreditinstitut bei einer variablen Zinsvereinbarung die Zinsen grundsätzlich und immer korrekt anpassen muss. Dies betrifft alle Formen von Verbraucherkrediten wie auch von gewerblichen Darlehen. Sind Referenzzinssatz, Anpassungsmarge und zeitliches Intervall für die Anpassung nicht vereinbart, ist ein Darlehens- und/oder Kontokorrentkreditvertrag mit variablem Zins als nicht transparent einzustufen und Schadensersatz gegen die Bank zu prüfen.

Weitere Schäden entstehen dadurch, dass die Bank ein- und ausgehende Zahlungen auf dem Kontokorrentkonto falsch wertstellt. Vor allem bis Ende der 90er Jahre war dies gängige Praxis bei zahlreichen Kreditinstituten. Zahlungseingänge wurden dem Konto bis zu sieben Tage zu spät gutgeschrieben. Zahlungsausgänge aber wurden demselben Konto bis zu sieben Tage zu früh belastet. Nicht selten waren bis zu 70 Prozent aller Buchungen im Kontokorrentbereich falsch wertgestellt. Vor allem bei langjährigen Engagements summiert sich der Liquiditätsschaden des Kunden durch ungerechtfertigte Bereicherung der Bank schnell zu sechsstelligen Summen.

Rückforderungsansprüche

Hinzu kommen unzulässige Gebühren z. B. für die Benachrichtigung über nicht ausgeführte Überweisungsaufträge, die Erteilung von Löschungsbewilligungen, die Bearbeitung von Kontopfändungen, für Bareinzahlung auf das eigene Konto, für nur bankinterne Verkehrswertgutachten sowie für die Bearbeitung eines Kreditantrages. Werden diese Kosten im Zuge einer Kontoanalyse auf Null gestellt, führen die reduzierten Tagessalden im Regelfall zu Rückforderungsansprüchen des Kunden:

Im Insolvenz- und Zwangsversteigerungsverfahren bietet die Kredit- und Kontenanalyse die wirtschaftlich zudem großartige Chance, zu Gunsten der Gläubiger Masse zu mehren. Gleichzeitig kann der Schuldner vor weiteren Verlusten durch die Kredit gebende Bank geschützt werden. So ist z. B. oft strittig, ob eine sicherungsübereignete Immobilie durch den Sicherungsgläubiger noch verwertet werden darf.

Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Bank sich nicht korrekt verhalten oder den Zwangsversteigerungs- und/oder Insolvenzfall u. U. sogar selbst herbeigeführt hat, wäre die Bank möglicherweise sogar zu einer Schadensersatzzahlung verpflichtet. Keinesfalls ist sie dann zur Verwertung des sicherungsübereigneten Objekts noch befugt.

Ausreden greifen nicht

Wird Fehlverhalten von Kreditinstituten aufgedeckt, wehren sich diese natürlich. Ein beliebtes Argument ist, dass der Kunde ihre Rechnungsabschlüsse ja anerkannt habe, wenn er diesen innerhalb der Frist (i. d. R. vier bis sechs Wochen) nicht widersprochen hat. Das stimmt aber nicht.

Höchstrichterliche Rechtsprechung hat bereits mehrfach klargestellt, dass Kontoauszüge – und damit konkludent auch die daraus resultierenden Rechnungsabschlüsse – für den Kunden transparent und nachvollziehbar gestaltet sein müssen (OLG Celle, Urteil vom 16.06.2004, Az. 3 U 38/04; BGH, Urteil vom 11.01.2007, Az. I ZR 87/04). D. h. im Umkehrschluss, wenn Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, können sie vom Kunden auch nicht anerkannt werden.

Häufig berufen sich Kreditinstitute nach Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten in der Kontoführung auch auf die Einrede der Verjährung und Verwirkung. Gerade der XI. Senat am Bundesgerichtshof – der sog. „Bankensenat“ – meint aber, Banken seien dazu verpflichtet, Zinssätze zeitnah und marktkonform anzupassen. Passt die Bank nicht an, sind auch viel später erhobene Ansprüche des Kunden auf Rückerstattung zuviel belasteter Beträge weder verjährt noch verwirkt (s. RWS-Seminar vom 20.05.2005 zum Bankrecht, Referent: Vors. Richter am BGH Gerd Nobbe). So hat der XI. Senat dann auch entschieden, dass die seit der Schuldrechtsreform vom 01.01.2002 auf drei Jahre verkürzte Verjährung auch bei Altfällen ungerechtfertigter Bereicherung durch die Bank regelmäßig Kenntnis auf Seiten des Kunden voraussetzt (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. XI ZR 44/06). Für jeden mit Beratungsfehlern begründeten Schadensersatzanspruch beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist gesondert zu laufen (BGH, Urteil vom 09.11.2007, Az. V ZR 25/07). n¹Firmennamen und Orte geändertKristin Meyer

 

 

Weitere Informationen

FinanceCare Wirtschafts- und Unternehmerberatung
Tel. 06126 227 665
Fax 06126 227 668
info[at]financecare.info
www.financecare.info

 

 

Bank zahlt Gutachten

Für vorprozessuale Privatgutachten durch einen Sachverständigen haben Bankkunden einen zusätzlichen Erstattungsanspruch gegenüber dem schädigenden Kreditinstitut:

  • OLG Nürnberg, 13.11.2000,
  • Az. 4 W 3836/00
  • OLG Celle, 12.04.2006, Az. 3 U 3/06
  • OLG Köln, 30.10.1999, Az. 19 W 35/99

 

 


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Christian Kalkbrenner